Die Regelung der Dividendenausschüttung wurde ab dem Geschäftsjahr 2017 geändert
Obwohl die Jahresabschlüsse von 2016 bereits angenommen und offengelegt wurden, stellt sich bei den Eigentümern häufig die Frage: “Wann kann ich Dividenden ausschütten?” Das Rechnungslegungsgesetz hat sich mit Wirkung vom 1. Januar 2016 dahingehend geändert, dass die vom Eigentümer beschlossene Dividendenausschüttung nicht im Jahresabschluss über das Vorjahr erfasst wird, sondern im Jahr des Dividendenbeschlusses als Verminderung des Gewinnvortrags verrechnet werden muss. In diesem Artikel möchten wir auf die geänderten Regeln der Dividendenausschüttung hinweisen.
Wann können die Eigentümer eine Dividendenausschüttung beschließen und in welchem Jahr wird sie erfasst?
Weiterhin kann nur bei der Annahme des Jahresabschlusses über eine Dividendenausschüttung beschlossen werden. Die gravierende Änderung besteht darin, dass Dividendenzahlungen im Jahresabschluss erst im Jahr der Entscheidung erscheint und nicht in dem Jahr des angenommenen Jahresabschlusses. Der Gewinn nach Steuern wird unabhängig von der Dividendenentscheidung erst mit der Eröffnung der Buchhaltung des Folgejahres in den Gewinnvortrag eingestellt und reduziert den bis dahin aufgelaufenen Gewinn der Gesellschaft, den Gewinnvortrag, erst am Tag der Dividendenentscheidung. Praktisch bedeutet dies, dass die für die Verabschiedung des Jahresabschlusses 2016 beschlossene Dividendenausschüttung nur für das Geschäftsjahr 2017 als Minderung des Gewinnvortrags gebucht wird.
Was kann als Dividende ausgeschüttet werden?
Als Dividende kann der um den Jahresüberschuss des Vorjahres erhöhte freie Gewinnvortrag ausgeschüttet werden. Die frühere Regelung hat dies genau umgekehrt bestimmt. Früher konnte in Ungarn der Jahresüberschuss im Berichtsjahr bzw. der um den freien Gewinnvortrag erhöhte Jahresüberschuss des Berichtsjahres als Dividende ausgeschüttet werden. Auf diese Veränderung sollte auch im Beschluss über die Annahme des Jahresabschlusses geachtet werden.
Inwieweit wird der Beschluss über die Annahme des Jahresabschlusses geändert?
Wegen der Gesetzesänderungen schlagen wir folgende Änderungen beim Formulieren hinsichtlich der Beschlüsse über die Annahme des Jahresabschlusses vor:
• Der Begriff „Bilanzergebnis” kann nicht mehr benutzt werden, stattdessen sollte der Begriff „Jahresüberschuss” benutzt werden.
• Die Formulierung ist hier nicht ganz richtig, dass die Eigentümer über den Vortrag des Jahresüberschusses auf neue Rechnung entscheiden, da dies bereits eine Vorschrift des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes ist und es keine Entscheidungsmöglichkeit mehr gibt.
• Wegen der Änderungen der Gesetzesdefinitionen bezüglich des Rechnungslegungsgesetzes schüttet die Gesellschaft Dividenden vor Allem aus dem Gewinnvortrag und nicht aus dem Jahresüberschuss aus.
Welche Anhangsangaben gibt es noch bezüglich der Dividendenausschüttung?
Laut dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz muss der Vorschlag über die Verwendung des Jahresüberschusses im Anhang weiterhin angegeben werden. Nach unserem Erachten steht diese Vorschrift etwas im Widerspruch zum oben Geschriebenen und der Gesetzesvorschrift, wonach der Gewinnvortrag als Dividende ausgeschüttet werden kann, der mit dem positiven Jahresüberschuss des vorigen Geschäftsjahres ergänzt werden kann. Das Vorhaben des ungarischen Gesetzgebers zielt wahrscheinlich darauf ab, dass der Vorschlag des Managements zur Ergebnisverwendung im Jahresabschluss erfasst werden muss, weil das Management den Vorschlag zum Dividendenbeschluss der Eigentümer vorlegt. Da hierbei der Vorschlag des Managements von den Eigentümern noch nicht bestätigt ist, sollten die Bilanzleser darauf aufmerksam gemacht werden. Deswegen schlagen wir vor, dass bei der Darstellung des Dividendenvorschlags im Anhang die Formulierung vorsichtig und sorgfältig erfolgt.