Aufgaben bei Firmensitzwechsel
Auch beim Umzug einer Privatperson in einen neuen Ort gibt es viele Aufgaben, die erledigt werden müssen. Aber was ist zu tun, wenn ein Unternehmen umzieht? In dem folgenden Artikel fassen wir kurz zusammen, welche administrativen Aufgaben neben dem logistisch komplexen Prozess im gegebenen Fall anfallen und was berücksichtigt werden sollte, wenn die Eigentümer den Firmensitzwechsel beschließen.
Die Rolle der Eigentümer und des gesetzlichen Vertreters beim Firmensitzwechsel
Es ist kein Zufall, dass wie den Begriff "Eigentümerbeschluss" verwendet haben. Der Firmensitzwechsel führt zu einer Änderung der Handelsregisterangaben der Gesellschaft, die die Beschlussfassung von den Eigentümern der Gesellschaft erfordert. Dieser Eigentümerbeschluss wird in die Gründungsurkunde/den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft eingetragen und erscheint somit auch im Handelsregisterauszug.
Beim Firmensitzwechsel ist immer die Einbeziehung des rechtlichen Vertreters in Ungarn notwendig, da er den Eigentümerbeschluss gegenzuzeichnen hat. Der rechtliche Vertreter ist befugt, an das zuständige Handelsgericht einen Antrag auf Eintragung der Änderung zu stellen. Als Firmensitz kann nur eine Immobilie bestimmt werden, die entweder im Eigentum der Gesellschaft steht oder über die sie ein Nutzungsrecht hat. Im ersten Fall muss dafür dem Antrag auf Eintragung von Änderungen ein aktueller Grundbuchauszug oder im zweiten Fall eine Einverständniserklärung des Eigentümers (der Eigentümer) über die Nutzung beigefügt werden.
Zeitpunkt des Firmensitzwechsels
Der Zeitpunkt des Firmensitzwechsels kann von der Gesellschaft im Antrag festgesetzt werden. Wir möchten hierbei die Aufmerksamkeit darauf lenken, dass die Festsetzung sinnvoll ist, damit Umstellung und Benachrichtigung der Partner der Gesellschaft reibungslos erfolgen können. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts sollte beachtet werden, dass er nicht vor dem Datum des Eigentümerbeschlusses liegen kann. Wenn das Unternehmen den Zeitpunkt der Änderung nicht festsetzt oder er widersprüchlich ist, dann wird gemäß Artikel 30 Absatz 4 des ungarischen Firmengesetzes der Tag, an dem der Eigentümerbeschluss gefasst wurde, der Zeitpunkt der Änderung sein.
Im Gegensatz zur früheren Regelung muss der NAV die Änderung nicht mehr gemeldet werden, da das Registergericht in Ungarn die Änderung im Rahmen des „ein Fenster”-System automatisch an die Steuerbehörde weiterleitet.
Die wichtigsten Aufgaben beim Firmensitzwechsel
Es ist sehr wichtig, dass die Partner rechtzeitig über die Änderung in Kenntnis gesetzt werden, da die Gesellschaft in Ungarn nach Eintragung des Firmensitzwechsels Rechnungen nur mit der neuen Steuernummer und der neuen Adresse ausstellen und erhalten darf.
Worauf muss noch beim Wechsel des Firmensitzes geachtet werden:
• Ummeldung bei der zuständigen Kommunalverwaltung
• Aktualisierung des Rechnungsprogramms mit den neuen Firmenangaben (Firmensitz, Steuernummer)
• Kontoführende Banken sind über die Änderungen der Angaben zu informieren
Auch ein einfach erscheinender Firmensitzwechsel erfordert eine angemessene Planung. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie während der Vorbereitung an alles gedacht haben, sollten Sie die Einbeziehung von Experten in Betracht ziehen.